Whistleblowing

    Am 30.03.2023 wurde eine neue Verordnung über das sog. Whistleblowing eingeführt. Das GvD Nr. 24/2023 setzt die europäische Richtlinie 2019/1937 um und fasst in einem einzigen Verordnungstext die gesamte Materie der Hinweisgeberkanäle und des Schutzes von Hinweisgebern im öffentlichen und privaten Sektor zusammen.

    Etwaige Hinweise müssen zwingend über die dafür vorgesehenen Kanäle gemeldet werden.

    In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des GvD Nr. 24/2023 stellt die RAK Bozen dem sog. Whistleblower (Angestellte/r und die in den Bestimmungen genannten Personen) dieses Instrument zur Verfügung, um rechtswidrige Verhaltensweisen – oder auch nur unregelmäßige oder zweifelhafte Verhaltensweisen, Risiken oder Unregelmäßigkeiten, unabhängig von der Begehung von Straftaten, die dem öffentlichen Interesse schaden könnten -, von denen er/sie Kenntnis erlangt hat, zu melden.

    Die verwendete Plattform garantiert dem Whistleblower die Anonymität sowohl der Identität des Hinweisgebers als auch der beteiligten und der in der Meldung genannten Personen. Die Anonymität des Inhalts der Meldung und der entsprechenden Unterlagen wird ebenfalls gewährleistet. Nach Übermittlung des Hinweises erstellt die Plattform eine Quittung mit einem Identifizierungscode, die der Whistleblower aufbewahren soll.

    Es sei darauf hingewiesen, dass die Verwaltung des Whistleblowing-Kanals einer eigens dafür vorgesehenen autonomen internen Person oder Stelle anvertraut ist bzw. einem externen Subjekt.

    Link zur Plattform

    Für Informationen siehe auch Dreijahresplan zur Vorbeugung der Korruption und Transparenz.

    Letzte Änderung

    17 Januar 2024, 11:59