Amtsverteidigungen

    Die sog. „Amtsverteidigung“ ist die jedem Angeklagten gewährte Verteidigung, wenn dieser keinen eigenen Vertrauensverteidiger ernannt hat oder dieser ihm nicht mehr zur Verfügung steht. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um das Recht auf Verteidigung in allen Verfahren zu gewährleisten, welches ein von der Verfassung in Art. 24, Abs. 2 anerkanntes unverletzliches Menschenrecht darstellt. Der Amtsverteidiger wird vom Richter oder vom Staatsanwalt auf der Grundlage eines von der Rechtsanwaltskammer erstellten Verzeichnisses von Verteidigern ernannt. Der Amtsverteidiger ist verpflichtet den Rechtsbeistand zu leisten und kann nur aus berechtigten Gründen ersetzt werden. Die Kosten der Amtsverteidigung gehen zu Lasten des Angeklagten, aber wenn er Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, werden sie vom Staat übernommen.

    Mit Inkrafttreten des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 6/2015, mit welchem das vom CNF geführte Nationale Verzeichnis der Amtsverteidiger eingeführt wurde, wurde die Regelung der Amtsverteidigung neu geordnet.

    In diesem Bereich hat der CNF die Verordnung für die Führung und Aktualisierung des einheitlichen nationalen Verzeichnisses und den Beschluss Nr. 4-A vom 22.05.2015 über die Kriterien für die Ernennung der Amtsverteidiger und die Bildung der getrennten Listen erlassen.

    Das an den Consiglio Nazionale Forense gerichtete Gesuch auf Eintragung, Streichung oder Verbleib im einheitlichen nationalen Verzeichnis muss ausschließlich über die Verwaltungsplattform, zusammen mit einer Eigenerklärung, welche die Erfüllung der von Artikel 29, Absatz 1 bis Dfb. zur Strafprozessordnung vorgesehenen Voraussetzungen bescheinigt, eingereicht werden.

    Für alle Informationen wird auf den entsprechenden Bereich des CNF-Portals verwiesen.


    Letzte Änderung

    28 Dezember 2023, 14:45