Verhandlungen mit Rechtsbeistand

    Das Verfahren der Verhandlungen mit Rechtsbeistand wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 132 vom 12. September 2014, umgewandelt in das Gesetz Nr. 162 vom 10. November 2014, eingeführt.

    Es handelt sich um eine Vereinbarung, in welcher die Parteien mit Beistand eines oder mehrerer Rechtsanwälte übereinkommen, nach gutem Glauben und Loyalität zusammenzuarbeiten, um eine Rechtsstreitigkeit gütlich beizulegen.

    Das Verfahren der Verhandlungen mit Rechtsbeistand kann als Alternative zur ordentlichen Gerichtsbarkeit für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten genutzt werden, sofern es sich um verfügbare Rechte handelt.

    Die Durchführung der Verhandlungen mit Rechtsbeistand ist eine Prozessvoraussetzung für gerichtliche Schadenersatzforderungen, die auf Grund von den Verkehr von Fahrzeugen und Booten entstanden sind, sowie für die Zahlung aus jeglichem Titel von Beträgen, welche 50.000,00 € nicht übersteigen, es sei denn, es handelt sich um einen der in Artikel 5, Absatz 1-bis des Gesetzesvertretenden Dekrets 28/2010 (Mediation) genannten Fälle.

    Die Vereinbarung, welche die Rechtsstreitigkeit bereinigt, stellt einen vollstreckbaren und für die Einschreibung der gerichtlichen Hypothek gültigen Titel dar.

    Das Verfahren der Verhandlungen mit Rechtsbeistand kann auch für die einvernehmliche Regelung der Ehetrennung, das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe, die Auflösung der Ehe und die Änderung der Trennungs- und Scheidungsbedingungen genutzt werden.

    Um die Inanspruchnahme der Verhandlungen mit Rechtsbeistand zu überwachen und die Beauftragung von Rechtsanwälten mit dem alternativen Streitbeilegungsverfahren zu stärken, obliegt es den Rechtsanwälten, welche die Vereinbarung unterzeichnen, eine Kopie derselben Vereinbarung der Anwaltskammer zu übermitteln, welcher sie angehören oder der Anwaltskammer des Ortes, an welchem die Vereinbarung geschlossen wurde.

    Für weitere Informationen: : www.consiglionazionaleforense.it/negoziazione-assistita

    Die nationale Rechtsanwaltkammer hat ein Portal für die Einreichung von Vereinbarungen mit Rechtsbeistand aktiviert, das zwingend erforderlich ist, damit die Ständige Nationale Beobachtungsstelle für Gerichtsbarkeit ihrer Überwachungspflicht gemäß Artikel 11, Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 132/2014, abgeändert durch das Gesetz Nr. 162/2014, nachkommen kann. Bei jeder Hinterlegung erhält unsere Rechtanwaltskammer, die im Verwaltungssystem eingebunden ist, ein eigene PEC mit der Ablichtung der Vereinbarung und dem beigefügten Hinterlegungsvermerk, mit den wichtigsten Daten der hinterlegten Vereinbarung. Es obliegt der Rechtanwaltskammer alle Unterlagen gemäß geltenden Bestimmungen zu bearbeiten.

    Das Einvernehmensprotokoll RAK / Staatsanwaltschaft und Gemeindenverband ist in der Sektion Trasparente Verwaltung veröffentlicht.


    Letzte Änderung

    11 November 2022, 13:19