Liquidierung von Kostennoten
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Bozen hat eine Kommission eingesetzt, die sich mit Anfragen von Mitgliedern der Anwaltskammer zur Liquidierung von Honorarnoten für geleistete berufliche Tätigkeiten befasst.
Die Kommission ist lediglich für Anträge von Anwälten zuständig, die bei der Rechtsanwaltskammer Bozen eingetragen sind.
Bürger mit Fragen zu Anwaltshonoraren können sich an die Rechtsanwaltskammer Bozen wenden und einen so genannten Schlichtungsversuch beantragen.
Auf Antrag des Bürgers und mit der Zustimmung des Rechtsanwaltes, kann die Rechtsanwaltskammer beide Parteien vor ein berichterstattendes Ausschussmitglied laden, um eine Schlichtung zu ermöglichen, unter anderem hinsichtlich der Höhe von Anwaltskosten und das dem Mandanten in Rechnung gestellte Honorar.
Das Entgelt des Mitgliedes ist durch folgende Bestimmungen geregelt:
- Ministerialdekret Nr. 147 vom 13.08.2022 (pdf)
veröffentlicht im staatlichen Amtsblatt am 08.10.2022 - in Kraft getreten am 23.10.2022
- Ministerialdekret Nr. 37 vom 08.03.2018 (pdf)
Abänderungen des Ministerialdekretes Nr. 55/2014 (einschließlich der Parameter von Mediationsverfahren und der von Rechtsanwälten unterstützten Verhandlungsverfahren, sowie der Verfahren vor dem Staatsrat)
- Ministerialdekret Nr. 55 vom 10.03.2014 (pdf)
veröffentlicht im staatlichen Amtsblatt am 02.04.2014 - in Kraft vom 03.04.2014 bis zum 22.10.2022
- Ministerialdekret Nr. 140 vom 20.07.2012 (pdf)
veröffentlicht im staatlichen Amtsblatt am 22.08.2012 - in Kraft vom 23.08.2012 bis zum 02.04.2014
- Ministerialdekret Nr. 127 vom 08.04.2004 (pdf)
veröffentlicht im staatlichen Amtsblatt am 18.05.2004 – in Kraft bis zum 23.07.2012
Die Berechnung des Entgelts richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Streitbeilegung geltenden Bestimmungen.
Es ist zudem erlaubt und zulässig, dass der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten eine schriftliche Honorarvereinbarung trifft und dass im Rahmen einer solchen schriftlichen Vereinbarung auch ein Stundensatz-Tarif vereinbart wird.
Zuständigkeit:
- die bei der Rechtsanwaltskammer angesiedelte Kommission ist für Honorarnoten bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro zuständig;
- für Honorarnoten über 10.000,00 Euro obliegt die Zuständigkeit dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in kollegialer Besetzung. Die Entscheidungen erfolgen aufgrund eines ausführlichen und begründeten Berichtes des Kommissionspräsidenten oder eines eigens ernannten Berichterstatters.
Der Antrag, der von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern gestellt werden kann, ist schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Formulars beim Sekretariat der Rechtsanwaltskammer einzureichen oder mittels PEC zu übermitteln.
Der Antrag ist mit einer Stempelmarke von 16,00 Euro zu versehen und mit folgenden Anlagen zu hinterlegen: einen detaillierten Bericht der vom Anwalt geleisteten Tätigkeit, sowie die entsprechende Dokumentation als Tätigkeitsnachweis (Faszikel) und die Kostennote in zweifacher Ausfertigung gemeinsam mit dem Nachweis der Übermittlung an den Mandanten.
Wird der Antrag über PEC eingereicht, hat der Anwalt den mit Stempelmarke versehenen Antrag einzuscannen und digital zu signieren, sowie diesen gemeinsam mit dem ausführlichen Bericht und einer Kopie der ausgestellten Kostennote zu übermitteln.
Die Dokumente sind nummeriert, chronologisch geordnet und mit genauer Inhaltsbezeichnung zu hinterlegen, gegebenenfalls auch in gezippter Form (zip. File), um die Hinterlegung einer einzigen Datei zu ermöglichen, wie im Antragsformular näher beschrieben.
Die Rechtsanwaltskammer liquidiert die Honorare für die gesamte ausgeübte berufliche Tätigkeit, wobei es dem Antragsteller obliegt etwaig erhaltene Anzahlungen in Abzug zu bringen.
Die Ausfertigung des Liquidierungsbeschlusses zieht gemäß und im Sinne des Beschlusses der Rechtsanwaltskammer vom 07.09.2010 die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr nach sich, welche auf Grund der Höhe der Honorarnote bestimmt und im Antragsformular detailliert angeführt wird.
Das Gutachten zur Honorarfestsetzung wird vom Sekretariat nach Erhalt eines Zahlungsnachweises der fälligen Bearbeitungsgebühr übermittelt.
- Die Rechtsanwaltskammer ist nicht zuständig das Honorar des Mitglieds zu regeln, falls eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Mandanten besteht;
- Gutachten zur Angemessenheit des Honorars für mehrere Instanzen: es kann ein einziger Antrag gestellt werden, jedoch sind die verschiedenen Verfahrensphasen detailliert und getrennt zu dokumentieren; die Kostennoten müssen ebenso getrennt für jeden Verfahrensgrad hinterlegt werden. Die Liquidierung erfolgt mit einem einzigen Beschluss;
- Tätigkeit für mehrere Positionen zugunsten desselben Mandanten: abgesehen von besonderen und begründeten Erfordernissen, ist für jede Position ein gesonderter Antrag auf Liquidierung zu stellen, inklusive entsprechender Kostennoten im Anhang; dies auch in Anbetracht des möglicherweise abweichenden Streitwertes der einzelnen Positionen, mit daraus resultierenden unterschiedlich festzusetzenden Honoraren;
- Auftrag seitens mehreren Parteien: die Rechtsanwaltskammer wird eine einzige Liquidierung für die gesamte geleistete berufliche Tätigkeit vornehmen, vorbehaltlich der Möglichkeit für das Mitglied, die Bezahlungen in der Folge anteilig oder solidarisch einzufordern;
- Mandat, das zwei oder mehreren Anwälten gemeinsam übertragen wurde: der Antrag kann als ein einziger und von allen ernannten Anwälten gemeinsam gestellt werden; jeder der Ernannten kann zudem auch einen gesonderten Antrag hinterlegen, aus welchem die konkret von ihm geleistete berufliche Tätigkeit ersichtlich ist und mit der Verpflichtung den Antrag den anderen Anwälten im Mandat mitzuteilen;
- Antrag auf Liquidierung zur Zulassung zum Schuldenstand in Insolvenzverfahren: dem Antrag ist auch ein Auszug aus dem Konkursurteil oder die Mitteilung gemäß Artikel 92 des Konkursgesetzes beizufügen;
- Antrag auf Liquidierung bei Amtsverteidigungen: dem Antrag ist die Ernennungsverfügung oder jedenfalls eine gerichtliche Verfügung, aus der die Ernennung hervorgeht, beizulegen.
Wie stellt man einen Antrag auf Schlichtung
Der Antrag auf einen Schlichtungsversuch, unterliegt nicht der Stempelgebühr und hat folgende Daten zu beinhalten: Vorname, Nachname, Geburtsdatum und -ort, Steuernummer, Wohnort, Telefon- oder Handynummer und, falls vorhanden, E-Mail-Adresse oder PEC-Adresse des Antragstellers und kann, vorbehaltlich der Zustimmung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten der betreffenden Person lese* Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten: übermittelt werden
- auf telematischem Wege über die PEC-Adresse ordineavvocati.bz@pec.it (ACHTUNG: die PEC-Adresse der Rechtsanwaltskammer empfängt ausschließlich Mittelungen von PEC-Adressen) oder über die gewöhnliche E-Mail-Adresse info@anwaltskammer.bz.it (in diesem Fall ist die Zustellung der Nachricht nicht garantiert) mit Anlage der Kopie des Personalausweises des Antragstellers;
- mittels Einschreiben adressiert an die Rechtsanwaltskammer Bozen, Gerichtsplatz Nr. 1 – 39100 Bozen (BZ), unterschrieben und zusammen mit einer Kopie eines gültigen Ausweises des Antragstellers;
- persönlich und eigenhändig, direkt beim Sekretariat der Rechtsanwaltskammer Bozen, Gerichtsplatz Nr. 1 – 39100 Bozen (BZ) – Terminvereinbarung erforderlich – dabei ist der Antrag zu unterschreiben und zusammen mit einer Kopie eines gültigen Ausweises des Antragstellers einzureichen.
Letzte Änderung
11 November 2022, 13:01