- Die Rechtsanwaltskammer ist nicht zuständig das Honorar des Mitglieds zu regeln, falls eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Mandanten besteht;
- Gutachten zur Angemessenheit des Honorars für mehrere Instanzen: es kann ein einziger Antrag gestellt werden, jedoch sind die verschiedenen Verfahrensphasen detailliert und getrennt zu dokumentieren; die Kostennoten müssen ebenso getrennt für jeden Verfahrensgrad hinterlegt werden. Die Liquidierung erfolgt mit einem einzigen Beschluss;
- Tätigkeit für mehrere Positionen zugunsten desselben Mandanten: abgesehen von besonderen und begründeten Erfordernissen, ist für jede Position ein gesonderter Antrag auf Liquidierung zu stellen, inklusive entsprechender Kostennoten im Anhang; dies auch in Anbetracht des möglicherweise abweichenden Streitwertes der einzelnen Positionen, mit daraus resultierenden unterschiedlich festzusetzenden Honoraren;
- Auftrag seitens mehreren Parteien: die Rechtsanwaltskammer wird eine einzige Liquidierung für die gesamte geleistete berufliche Tätigkeit vornehmen, vorbehaltlich der Möglichkeit für das Mitglied, die Bezahlungen in der Folge anteilig oder solidarisch einzufordern;
- Mandat, das zwei oder mehreren Anwälten gemeinsam übertragen wurde: der Antrag kann als ein einziger und von allen ernannten Anwälten gemeinsam gestellt werden; jeder der Ernannten kann zudem auch einen gesonderten Antrag hinterlegen, aus welchem die konkret von ihm geleistete berufliche Tätigkeit ersichtlich ist und mit der Verpflichtung den Antrag den anderen Anwälten im Mandat mitzuteilen;
- Antrag auf Liquidierung zur Zulassung zum Schuldenstand in Insolvenzverfahren: dem Antrag ist auch ein Auszug aus dem Konkursurteil oder die Mitteilung gemäß Artikel 92 des Konkursgesetzes beizufügen;
- Antrag auf Liquidierung bei Amtsverteidigungen: dem Antrag ist die Ernennungsverfügung oder jedenfalls eine gerichtliche Verfügung, aus der die Ernennung hervorgeht, beizulegen.