Art. 408 ZGB legt die Kriterien fest, die der Vormundschaftsrichter bei der Auswahl des Sachwalters zu beachten hat. Die Wahl erfolgt in jedem Fall unter ausschließlicher Berücksichtigung der Pflege und der Interessen des Begünstigten. Der Sachwalter kann vom Begünstigten auch selbst bestellt werden, sofern sich dieser noch nicht in einem Zustand der Geistesschwäche oder Beeinträchtigung befindet und somit "im Vorgriff auf seine mögliche künftige Unfähigkeit". Die Bestellung muss durch öffentliche Urkunde oder beglaubigte Privaturkunde erfolgen und ist in gleicher Form widerrufbar. Bei Vorliegen einer entsprechenden Weisung des Begünstigten kann der Richter nur aus schwerwiegenden Gründen und mit begründetem Dekret davon abweichen. Dies kann der Fall sein, wenn sich die betreffende Person zum Schaden des Begünstigten verhalten hat oder sich in einem Interessenskonflikt befindet. In diesen Fällen, sowie wenn der Begünstigte selbst keine Ernennung vorgenommen hat, wählt der Richter den Sachwalter aus den dem Begünstigten am Nächsten stehenden Personen aus.
Diese Personen sind in Art. 408, Absatz 1 ZGB angeführt:
- der Ehepartner, soweit nicht gesetzlich getrennt;
- die in einer dauerhaften Hausgemeinschaft lebenden Personen;
- die Eltern;
- die Kinder;
- die Geschwister;
- die Verwandten bis zum vierten Grad;
- die vom überlebenden Elternteil in einem Testament, einer öffentlichen Urkunde oder einer notariell beglaubigten privaten Urkunde benannte Person;
oder eine andere Person, die der Vormundschaftsrichter als geeignet erachtet: dies kann ein Freiwilliger sein, der einen speziellen Kurs absolviert hat, eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Provinz, Gemeinde oder andere öffentliche Einrichtung) oder auch ein Rechtsanwalt.