Sachwalterschaft

Zur Natur des Rechtsinstitutes und der Verfahrensregelung

Die Sachwalterschaft wurde durch das Gesetz Nr. 6 vom 9. Januar 2004, mit welchem der Titel des Zivilgesetzbuches betreffend Geisteskrankheit, sowie volle und beschränkte Entmündigung abgeändert wurde und nun als "Maßnahmen zum Schutz von Personen, die zur Wahrnehmung ihrer Interessen ganz oder teilweise nicht fähig sind" betitelt ist, in der italienischen Rechtsordnung eingeführt.

Mit dieser Gesetzesnovelle wurden die Artikel 404 bis 413 des Zivilgesetzbuches über die "Sachwalterschaft" eingeführt und einige Bestimmungen betreffend die volle und beschränkte Entmündigung abgeändert, so dass diese Maßnahmen nurmehr als extrema ratio eingesetzt werden.

Dieses Institut richtet sich an Personen, welche aufgrund einer Krankheit oder einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage sind, auch nur teilweise oder vorübergehend, ihre eigenen Interessen zu wahren, mit dem Ziel, "durch vorübergehende oder dauerhafte Unterstützungsmaßnahmen den bestmöglichen Schutz mit der geringstmöglichen Einschränkung der Handlungsfähigkeit von Personen, die ganz oder teilweise ihrer Autonomie bei der Ausübung der Funktionen des täglichen Lebens beraubt sind, zu gewährleisten" (Art. 1 Gesetz 6/2004).

Die Sachwalterschaft ist eine Maßnahme, bei welcher der Mensch und seine Würde im Mittelpunkt stehen und die seinem Schutzbedürfnis besser gerecht wird als andere Maßnahmen, wie die volle oder beschränkte Entmündigung. Mit anderen Worten ist das Ziel der Reform der Schutz der Person durch die Unterstützung und Erhaltung ihrer Restfähigkeiten.

Die Sachwalterschaft ist ein flexibles Institut und entsprechend in einer dynamischen Perspektive nach den jeweiligen, individuellen Bedürfnissen des Begünstigten anpassbar, wobei die schwache Person bei Entscheidungen existenzieller Natur begleitet und Hindernisse beseitigt werden, welche deren freien Persönlichkeitsentfaltung entgegenstehen, und die entsprechend auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingerichtet werden kann und stets abänderbar und widerrufbar ist.

Die Figur des Sachwalters.

Die vom Zivilgesetzbuch geregelte Funktion des Sachwalters besteht darin, eine Person zu unterstützen/beizustehen oder zu vertreten, die ganz oder teilweise nicht mehr autonom handlungsfähig ist.

Die Bestellung eines Sachwalters erfolgt auf entsprechenden Antrag an den Vormundschaftsrichter am Wohnsitz (oder Domizil) der betroffenen Person, dem die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen sind.

Anwaltspflicht

Die Bestellung eines Sachwalters erfordert ex lege nicht den Beistand eines Rechtsanwaltes.

Dies kann jedoch hilfreich sein, wenn:

  • die Situation der betroffenen Person besonders komplexe, rechtliche oder wirtschaftliche Fragen aufwirft;
  • kein Einvernehmen mit der betreffenden Person hinsichtlich des zu stellenden Antrages besteht;
  • es absehbar ist, dass sich die Ernennung auf die Grundrechte der Person auswirkt (also ähnlich wie im Fall einer Entmündigung).

Verfahrenshilfe auf Staatskosten

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe auch auf außergerichtliche Zivilsachen anwendbar sind (Oberster Kassationsgerichtshof Nr. 15175/2019), einschließlich der Verfahren zur Eröffnung einer Sachwalterschaft. Sofern die Vermögens-und Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind, kann in diesem Sinne ein Antrag beim örtlich zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gestellt werden.

Verzeichnis der bei der Anwaltskammer Bozen eingetragenen Anwälte, die bereit sind, als Sachwalter zu fungieren.

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Letzte Änderung

22 Mai 2024, 16:51