Beschwerden

Die Rechtsanwälte, die Mitglieder des Ausschusses der Rechtanwaltskammer sind, stehen den Bürgern abwechselnd für eventuelle Fragen oder Beschwerden bezüglich der Tätigkeit bzw. des Verhaltens der Rechtsanwälte zur Verfügung.

Der Sinn dieser Sprechstunde besteht darin, eine Nähe zwischen Bürger und Rechtsanwalt herzustellen, indem Informationen über die Rechte des Klienten in seiner Beziehung zum Rechtsanwalt gegeben werden. Derzeit wird die Sprechstunde jeden Montagvormittag, nach vorheriger Terminabsprache, am Sitz der Rechtsanwaltskammer abgehalten.

Jeder Bürger, der der Ansicht ist, dass ein eingetragener Rechtsanwalt sein Mandat nicht korrekt erfüllt hat, kann nicht nur zur Sprechstunde erscheinen, sondern auch dem Ausschuss der Rechtanwaltskammers eine Prüfungsanfrage vorlegen. Diese Prüfungsanfrage muss schriftlich und durch Unterlagen belegt sein.

Nach Eingang der Beschwerde benachrichtigt der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer das Mitglied und leitet die Unterlagen an den zuständigen regionalen Disziplinarrat weiter. Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschuss der Anwaltskammer keine vorläufige Beurteilung der Begründetheit der Beschwerden vornimmt. Nach Übermittlung der Beschwerde sind alle Auskünfte zum Stand des Verfahrens direkt beim regionalen Disziplinarrat einzuholen.

Die Leistungen im Rahmen der Sprechstunde sind zur Gänze unentgeltlich.


Schlichtungsversuch zwischen Kunden und Rechtsanwalt

Laut Berufsgesetz kann der Kunde bei Streitigkeiten mit seinem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs einen Schlichtungsversuch seitens der Rechtsanwaltskammer beantragen. Zur Durchführung des Schlichtungsversuches ist es notwendig, dass die andere Partei (Rechtsanwalt) ihr Einverständnis gibt.

In diesem Fall setzt die Rechtsanwaltskammer einen Termin für ein Treffen zwischen den Parteien fest und bemüht sich um eine Einigung. Bei Einigungen, die Honorarforderungen betreffen, wird ein Protokoll erstellt. Falls dieses in der Kanzlei des Landesgerichts hinterlegt wird, stellt das Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung desselben aus.

Beantstandung von Kostennoten

Beabsichtigt ein Bürger die Kostennote eines Rechtsbeistandes zu beanstanden, hat er die Möglichkeit einen Antrag auf Schlichtung zu stellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Liquidierung der Kostennote nur vom direkt betroffenen Rechtsanwalt beantragt werden kann.


Letzte Änderung

14 August 2026, 15:22