Prozesskostenhilfe
Bedürftige Personen haben die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, um die Übernahme der Kosten für den eigenen Rechtsanwalt sowie das Verfahren, in welchem sie als Kläger oder Beklagte auftreten, durch den Staat zu erlangen, vorausgesetzt die Forderungen sind nicht offensichtlich unbegründet.
Die Prozesskostenhilfe kann sowohl im Rahmen eines Zivilprozesses als auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (einvernehmliche Ehetrennungen und Scheidungen etc.) erlangt werden. Die Zulassung für die Prozesskostenhilfe gilt für alle Instanzen des Prozesses und damit zusammenhängende Verfahren. Dieselben Bestimmungen finden auch für die Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Rechnungshofes, Steuer- sowie Strafverfahren Anwendung, wobei die entsprechenden Anträge nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsanwaltskammer fallen. Für Informationen in Bezug auf die Einkommensgrenzen wird auf den Abschnitt „Gesetzestexte und Bestimmungen“ am Fuße dieser Seite verwiesen.
Es ist notwendig, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der im Verzeichnis jener Rechtsanwälte eingetragen ist, die zur Prozesskostenhilfe zugelassen sind.
Seit dem 17.03.2005 (Gesetz Nr. 25/2005-Abänderungen des Einheitstextes der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen im Bereich der Gerichtskosten, wie mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 30.05.2002 Nr. 115 vorgesehen) können sich jene Rechtsanwälte in das Verfahren der Verteidiger für die Prozesskostenhilfe eintragen lassen, die seit zwei Jahren in das Verzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen sind.
Die Rechtsanwaltskammer führt dieses Verzeichnis im Sinne vom Art. 81 des Einheitstextes (Anfrage um Eintragung des Rechtsanwaltes und Beurteilung durch die Rechtsanwaltskammer des Verhaltens und der einschlägigen Berufserfahrung, Ermangelung von Disziplinarstrafen und Eintragung in das Verzeichnis seit wenigstens 2 Jahren sowie Regelmäßigkeit der Fortbildung).
Zur Überprüfung, welche Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer von Bozen in die Listen der Verteidiger mit Zulassung zur Prozesskostenhilfe eingetragen sind, können folgende nach Bereichen eingeteilte Listen eingesehen werden:
• elenco degli Avvocati abilitati
• Verzeichnis der Verteidiger mit Zulassung zur Prozesskostenhilfe: Zivilrecht und freiwillige Gerichtsbarkeit (02.01.2024)
• Verzeichnis der Verteidiger mit Zulassung zur Prozesskostenhilfe: Strafrecht (02.01.2024)
• Verzeichnis der Verteidiger mit Zulassung zur Prozesskostenhilfe: Verwaltungsrecht (02.01.2024)
• Verzeichnis der Verteidiger mit Zulassung zur Prozesskostenhilfe: Steuer- und Finanzrecht (02.01.2024)
Nach Auswahl eines Rechtsanwaltes aus den obigen Verzeichnissen, muss derselbe kontaktiert werden, wobei alle erforderlichen Unterlagen (Erkennungsdokument, Sanitätskarte, Steuererklärungen, allfällige öffentliche Zuschüsse, gegebenenfalls der erhaltene Gerichtsakt, für Bankkonten, BOT, CCT, BTP lukrierte Zinsen, Erträge aus vor weniger als fünf Jahren erworbenen oder errichteten Immobilien, die nicht als Hauptwohnung genutzt werden etc…).
Er wird am Sitz der Anwaltskammer, Gerichtsgebäude, 3. Stock, Zimmer Nr. 344, mittwochs von 09.30 bis 11.30 Uhr, von den in der Liste eingetragenen Anwälten angeboten.
Der Dienst ist nur nach vorheriger Anmeldung unter der Telefonnummer 0471 282221 während der genannten Öffnungszeiten verfügbar.
Der Antrag ist stempelsteuerbefreit und kann, mitsamt aller erforderlichen Anlagen, nur von einem in den oben genannten Listen eingetragenen Rechtsanwalt elektronisch über die Plattform-SFERA eingereicht werden. Nachstehend finden Sie den Link mit den Anweisungen zum korrekten Ausfüllen des Antrags. hier klicken(pdf)
Für das korrekte Ausfüllen des Antrags und der beizufügenden Unterlagen muss der Rechtsanwalt den Bereich Prozesskostenhilfe: Online-Ausfüllen des Antrags auf Prozesskostenhilfe, aufrufen.
Bitte lesen Sie hierzu die darin enthaltenen Anweisungen und Hinweise sorgfältig durch, die auch im nächsten Abschnitt wiedergegeben werden.
Der vom Antragsteller beauftragte Rechtsanwalt muss das Online-Formular entsprechend den Angaben seines Mandanten ausfüllen, unter besonderer Rücksichtnahme auf das Einkommen des Antragsstellers und seiner zusammenlebenden Familienmitglieder.
Es handelt sich um notwendige Angaben, in Ermangelung derer der Antrag abgelehnt wird.
Es wird präzisiert, dass in der Eigenerklärung auch das Gesamteinkommen angegeben werden muss, d. h. einschließlich aller Posten, die zwecks Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen sind, weshalb es nicht mehr erforderlich ist, die Steuererklärung, die Eigenerklärung zum Einkommen und die Bescheinigungen über die von anderen Ämtern gewährten Beiträge beizufügen.
Bitte beachten Sie, dass bei der Eigenerklärung über die Einhaltung der Einkommensgrenzen gemäß Artikel 76 des DPR Nr. 115/2002 neben dem steuerpflichtigen Einkommen für die Zwecke der IRPEF-Erklärung des Antragstellers und der mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen (laut letzter Steuererklärung) auch alle weiteren Einkünfte angegeben werden müssen, die gesetzlich von dieser Steuer befreit sind, oder dem Steuerrückbehalt oder der Ersatzsteuer unterliegen.
Um unwahre Eigenerklärungen zu vermeiden müssen daher auch alle Einkünfte angegeben werden, die nicht in der Steuererklärung aufscheinen, darunter beispielsweise, aber nicht ausschließlich: öffentliche Leistungen, Mietbeihilfen, regionale Familiengelder usw.; Studienbeihilfen und Stipendien; Renten und Pflegegelder; Zahlungen in Durchführung einer Trennung oder Scheidung, Beitrag zum Unterhalt des minderjährigen Kindes (sei es direkt von einem Elternteil zugunsten des anderen oder im Wege des Forderungsübergangs durch die Autonome Provinz Bozen), von Banken bezahlte Zinsen auf Girokonten, BOT, CCT, BTP; Erlöse aus dem Verkauf von Immobilien, die vor nicht mehr als fünf Jahren gekauft oder gebaut wurden oder nicht als Hauptwohnsitz genutzt wurden.
Für anderweitige Vermögenswerte verweisen wir auf die zusammenfassenden Tabellen auf den Seiten 13 und 14 des VADEMEKUM, veröffentlicht im Abschnitt "Referenztexte und -vorschriften".
Bei etwaigen Zweifeln möge die antragstellende Partei Informationen bei der Agentur der Einnahmen einholen, also bei jenem Amt, welches für die Überprüfung der Richtigkeit der Eigenerklärung zuständig ist.
Bei Anträgen von Nicht-EU-Bürger/innen ist dem Ansuchen eine vom zuständigen Konsulat ausgestellte Bescheinigung über die im Herkunftsland erzielten Einkünfte beizufügen (Art. 79 D.P.R. Nr. 115/2002). Sollte es nicht möglich sein, diese Bescheinigung vorzulegen, muss dem Antrag eine Kopie des an das zuständige Konsulat (als Einschreibebrief oder über zertifizierte elektronische Post) übermittelten Ersuchens beigefügt werden. Sollte das Konsulat nicht darauf antworten, kann die antragstellende Partei die im Herkunftsland erzielten Einkünfte durch eine Eigenerklärung selbst bescheinigen (Art. 94 D.P.R. Nr. 115/2002).
Muster eines Schreibens an das Konsulat (pdf)
Muster Eigenerklärung zum Einkommen (pdf)
Jedem Antrag sind in all jene Unterlagen beizufügen, die dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer eine Einschätzung dazu ermöglichen, dass die Ansprüche der antragstellenden Partei nicht offensichtlich unbegründet sind.
Bei Anträgen auf Zulassung zur Prozesskostenhilfe in einem bereits anhängigen Verfahren sind der verfahrenseinleitende Schriftsatz vorzulegen und das Behängen des Verfahrens nachzuweisen (z.B. Klageschrift oder Rekurs mit Dekret zur Festsetzung der Verhandlung).
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer entscheidet über den Antrag und übermittelt dem Rechtsanwalt der antragstellenden Partei den entsprechenden Beschluss mitttels PEC. Zudem wird der Beschluss der zuständige Gerichtskanzlei und der Agentur der Einnahmen über die SFERA-Plattform mitgeteilt. Sollte der Ausschuss eine Aufforderung zur Ergänzung der vorgelegten Unterlagen oder eine Ablehnung des Antrages verfügen, wird wiederum der Rechtsanwalt der antragstellenden Partei via PEC benachrichtigt.
Ja, wie im Abschnitt "Nützliche Hinweise zur Eigenerklärung des Einkommens und die dem Antrag beizulegenden Unterlagen" erwähnt, muss die Erklärung, mit welcher bestätigt wird, ob und welches Einkommen im Herkunftsland erzielt wurde, über den beauftragten Anwalt beim zuständigen Konsulat über Einschreibebrief oder zertifizierte elektronische Post angefordert werden. Antwortet das Konsulat nicht, ist die antragstellende Partei dazu berechtigt, das eigene Einkommen über Eigenerklärung selbst zu bescheinigen.
Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2002/8/EG vom 27.01.2003 und das GvD Nr. 116/2005, die Sie im Abschnitt "Referenztexte und -vorschriften" finden.
Referenztexte und - vorschriften
- VADEMECUM Triveneto
- D.P.R. 30. Mai 2002, Nr. 115 in Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen
- Richtlinie 2002/8/EG vom 27.1.2003 und GvD Nr. 116 vom 27. Mai 2005 (für grenzüberschreitende Fälle)
- D. vom 07. Mai 2015 - Anpassung der Einkommensgrenzen für die Zulassung, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger am 12.08.2015 - wirksam ab 27.08.2015
- D. vom 16. Januar 2018 - Anpassung der Einkommensgrenzen für die Zulassung, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger am 28.02.2018 - wirksam ab 15.03.2018
- D. vom 23. Juli 2020 - Anpassung der Einkommensgrenzen für die Zulassung; veröffentlicht im Gesetzesanzeiger am 30.01.2021 - wirksam ab 14.02.2021
- D. vom 10. Mai 2023 - Anpassung der Einkommensgrenzen für die Zulassung; veröffentlicht im Gesetzesanzeiger am 06.06.2023- wirksam ab 21.06.2023
Richtlinien für die Liquidierung
Es wurde ein Protokoll über die Anwendung der vom M.D. 55/2014 vorgesehenen Parameter für die Liquidierung von Honoraren der Verteidiger von Personen, welche zur Prozesskostenhilfe zugelassen sind (Art. 74 des Einheitstextes zur Prozesskostenhilfe) und gleichgestellten Personen, an Mitarbeiter der Justiz (Art. 115 des Einheitstextes), an insolvente Angeklagte, welche durch einen Pflichtverteidiger verteidigt werden (Art. 116 des Einheitstextes), an erklärte oder de facto unauffindbare Angeklagte (Art. 117 des Einheitstextes), für vor dem Landesgericht von Bozen und dem Oberlandesgericht Trient - Aussentelle von Bozen behängenden Verfahren unterzeichnet.
Für die Einsichtnahme in die Dokumente verweisen wir auf die Sektion Transparente Verwaltung - weitere Inhalte - zustätzliche Informationen.
Letzte Änderung
2 Januar 2024, 09:33