Rechtsanwaltspraktikum
Das Rechtsanwaltspraktikum ist eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwaltes. Es wird im Wesentlichen durch das Gesetz Nr. 247 vom 31. Dezember 2012 (Artikel 40-45) und das Ministerialdekret Nr. 70 vom 17. März 2016 geregelt.
Gemäß Artikel 41 des Gesetzes Nr. 247/2012 unter der Rubrik "Inhalt und Modalitäten des Rechtsanwaltspraktikums" und gemäß Artikel 3 des Ministerialdekrets Nr. 70/2016 besteht das Rechtsanwaltspraktikum aus einer achtzehnmonatigen theoretischen und praktischen Ausbildung des Praktikanten, die darauf abzielt, die für die Ausübung des Berufs und die Leitung einer Anwaltskanzlei erforderlichen Fähigkeiten zu erwerben sowie die ethischen Grundsätze und Standesregeln zu erlernen. Das Praktikum umfasst auch die obligatorische und erfolgreiche Teilnahme an berufsorientierten Fortbildungskursen, die von Anwaltskammern und Anwaltsvereinigungen veranstaltet werden, und zwar ebenfalls über einen Zeitraum von mindestens achtzehn Monaten.
Pflichten des Praktikanten
Der Praktikant muss die anwaltliche Tätigkeit beständig, sorgfältig, vertraulich und unter Einhaltung der deontologischen Regeln ausüben. Er ist verpflichtet, die gleichen Pflichten und Standesregeln zu beachten wie Rechtsanwälte und unterliegt der Disziplinargewalt des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der er angehört (Art. 42 L. 247/2012). Unter Beständigkeit versteht man die ständige Anwesenheit des Praktikanten in der Kanzlei des Rechtanwaltes, der sich bereit erklärt, ihn aufzunehmen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Praktikant mindestens zwanzig Stunden pro Woche in der Kanzlei anwesend ist oder jedenfalls unter der unmittelbaren Aufsicht des Rechtsanwaltes arbeitet. Sorgfalt bedeutet, dass das Praktikum sorgfältig und gewissenhaft durchgeführt wird. Vertraulichkeit bedeutet ein korrektes Verhalten, das darauf abzielt, über alle Nachrichten und Informationen, die während des Praktikums erworben werden, vollstes Stillschweigen zu bewahren.
- Praktikumsordnung der Rechtsanwaltksammer Bozen (pdf)
- Rundschreiben RAK vom 31.03.2022 Praktikum Ende Notstand Covid-19 (pdf)
- Rundschreiben RAK vom 04.12.2020 Praktikum während Notstand Covid-19 ab 05.12.2020 (pdf)
- Rundschreiben RAK vom 10.04.2020 Praktikum und Weiterbildung während Notstand Covid-19 (pdf)
- Konvention zwischen Universität Trient,RAK Bolzano, Trient und Rovereto Vorzeitiges 6 Monat Praktikum
- Konvention zwischen Universität Camerino und RAK Bozen
- Konvention zwischen Universität Bologna und RAK Bozen
Rechte des Praktikanten
Das Berufsgesetz (Nr. 247/2012) räumt dem Praktikanten unter Artikel 41 Absatz 11 das Recht auf Spesenrückerstattung bei Vorschusszahlungen im Namen der Kanzlei ein. Nach den ersten sechs Monaten des Praktikums kann dem Praktikanten eine Vergütung oder eine vertragliche Entschädigung für die geleistete Tätigkeit gewährt werden, „die dem tatsächlichen beruflichen Beitrag entspricht„. Unter Artikel 40 des Verhaltenskodex ist weiters vorgesehen, dass der Rechtsanwalt die Wirksamkeit und Nutzen der anwaltlichen Tätigkeit des Praktikanten sicherstellen muss, um ihm eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen, auch indem er ihm ein geeignetes Arbeitsumfeld zur Verfügung stellt, und dass er ihm „unbeschadet der Verpflichtung zur Spesenrückerstattung nach den ersten sechs Monaten der Tätigkeit eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Dienste und Einrichtungen der Kanzlei zuerkennen“ muss.
Pflichten des Dominus
Ein Rechtsanwalt, der so genannte Dominus, muss, um sich der Mitarbeit eines Praktikanten bedienen zu können, mindestens fünf Jahre lang in der entsprechenden Anwaltskammer eingetragen sein, seine Ausbildungspflichten erfüllt haben und darf nicht für mehr als drei Praktikanten gleichzeitig die Funktion als Dominus einnehmen. Wenn davon auszugehen ist, dass die Arbeitsbelastung des eigenen Dominus es nicht erlaubt, dem einzelnen Praktikanten eine ausreichende Ausbildung zu bieten, kann letzterer auf Antrag und mit Genehmigung des Ausschusses selbst, das Praktikum bei zwei Rechtsanwälten gleichzeitig absolvieren. Gemäß Art. 41 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 247/2012 berechtigt das Berufspraktikum den Praktikanten nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auch nicht eines Gelegenheitsverhältnisses.
Anwaltsschule – Weiterbildungspflicht
Parallel zum Praktikum muss der Praktikant gemäß Art. 3 des Ministerialdekrets Nr. 70/2016 und Art. 43 des Gesetzes Nr. 247/2012 während eines Zeitraums von mindestens achtzehn Monaten obligatorisch und erfolgreich an Ausbildungskursen teilnehmen, die vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, der er angehört, sowie von anderen gesetzlich vorgesehenen Einrichtungen organisiert werden (Ministerialdekret Nr. 17 vom 16. März 2018). Die Ausbildung wird für unseren Gerichtsstand der Anwaltsschule anvertraut, auf deren Abschnitt wir verweisen.
Gemäß Artikel 6 der Verordnung des Nationalen Anwaltsrates Nr. 6 vom 16.07.2014 ist der Praktikant, wenn er für die Prozessvertretung zugelassen ist, ebenso wie die Rechtsanwälte verpflichtet, seine berufliche Kompetenz durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten, die gemäß der genannten Verordnung akkreditiert sind, und zwar im Interesse des Mandanten und der vertretenen Partei, der Justizverwaltung und der Gemeinschaft (siehe entsprechenden Abschnitt).
Voraussetzung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist die Eintragung des Absolventen oder Studenten der Rechtswissenschaften in das Sonderregister der Rechtsanwaltsanwärter.
Das Sonderregister der Rechtsanwaltsanwärter wird bei der Rechtsanwaltskammer des Bezirkes geführt, in dem der Antragsteller sein berufliches Domizil festlegen will. Um diese Eintragung vorzunehmen, muss der Praktikant, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt, einen Antrag beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer stellen. Diese Anforderungen, die in Artikel 17, Abschnitt 1, Buchstaben a), c), d), f), g) und h) des Gesetzes Nr. 247/2012 aufgeführt sind, sind:
- italienischer Staatsbürger oder Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu sein, mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 2 desselben Artikels für Ausländer, die Bürger eines Nicht-Mitgliedstaats der Europäischen Union sind;
- sein Domizil im Gerichtsbezirk zu haben, in dem der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer seinen Sitz hat;
- im vollen Besitz der bürgerlichen Rechte zu sein;
- nicht der Vollstreckung von Haftstrafen, vorbeugenden Maßnahmen oder Verbotsmaßnahmen unterworfen zu sein;
- nicht wegen einer der in Artikel 51, Absatz 3-bis der Strafprozessordnung genannten Straftaten und der in den Artikeln 372, 373, 374, 374-bis, 377, 377-bis, 380 und 381 des Strafgesetzbuchs genannten Straftaten verurteilt worden zu sein;
- über ein einwandfreies Verhalten gemäß den im Verhaltenskodex festgelegten Richtlinien zu verfügen.
Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass alle geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie eine Erklärung über die Verfügbarkeit des Rechtsanwaltes, bei dem das Praktikum absolviert werden soll. Nachdem sich der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vergewissert hat, dass die Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind, sieht er die Eintragung innerhalb von dreißig Tagen nach Einreichung des Antrags vor. Der Beschluss ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen. Dieser kann innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei der nationalen Rechtsanwaltksammer einlegen. Hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer innerhalb von dreißig Tagen nicht über den Antrag entschieden, so kann der Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf dieser Frist Beschwerde der nationalen Rechtsanwaltksammer gegen diese Untätigkeit einlegen. In diesem Fall entscheidet die nationalen Rechtsanwaltksammer mit einer sofort vollstreckbaren Maßnahme über den Antrag um Eintragung.
Seit kurzem gibt es auch die Möglichkeit, bereits während des Studiums ein Semester des Praktikums vorzuziehen.
Seit dem Studienjahr 2017/2018 besteht die Möglichkeit, während des Studiums ein Praktikumssemester im letzten Studienjahr zu absolvieren. Dies auf Grund der am 24. Februar 2017 unterzeichneten Rahmenvereinbarung zwischen der nationalen Rechtsanwaltskammer und der Konferenz der Direktoren für Recht und Rechtswissenschaften gemäß Artikel 40 des Gesetzes Nr. 247/2012 und Artikel 5 des Ministerialdekretes Nr. 70/2016. Daher haben die einzelnen territorialen Rechtsanwaltskammern besondere Vereinbarungen mit einigen Fakultäten der Rechtswissenschaften abgeschlossen. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Bozen hat sie mit den Universitäten von Trient und Camerino (MC) unterzeichnet.
In den individuellen Vereinbarungen werden die Modalitäten für die Durchführung des Praktikums festgelegt, um eine gewinnbringende und effektive Anwesenheit in der gewählten Anwaltskanzlei – für mindestens zwölf Stunden pro Woche - und den Abschluss des Universitätsstudiums zu gewährleisten. Unter Artikel 6 des Ministerialdekrets Nr. 70/2016 werden die Voraussetzungen für diese Vorziehung des Praktikumssemesters genannt.
Sie sind:
- Bestehen der Prüfungen laut Studienplan im Studiengang der Rechtswissenschaften;
- in den folgenden Materien die entsprechenden ECTS erlangt zu haben: Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht.
Dementsprechend kann ein Student, der ein Praktikumssemester vorziehen möchte, einen Antrag auf Eintragung in das Sonderregister der Rechtsanwaltsanwäter beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer stellen, mit der seine Universität eine Vereinbarung unterzeichnet hat und bei der der Rechtsanwalt, bei dem er praktizieren möchte, eingetragen ist. Nach Abschluss des Studiums muss er innerhalb der folgenden sechzig Tage seine Eintragung in das entsprechende Sonderregister der Rechtsanwaltsanwäter bestätigen, andernfalls wird er aus dem Register gestrichen. In diesem Fall bleibt der bereits abgeschlossene Zeitraum unwirksam. Die gleichen Konsequenzen sind auch vorgesehen, wenn der Praktikant/Student seinen Abschluss nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der gesetzlichen Dauer des Studiums erwirbt.
Bei der Eintragung in das Sonderregister für Rechtsanwaltsanwärter erhält der Praktikant das "Nachweisbuch über das Anwaltspraktikum", das während des gesamten Praktikums sorgfältig geführt und ausgefüllt werden muss. Das Praktikum ist in drei Semester unterteilt, wobei jedes Semester in drei Abschnitte unterteilt ist, in denen die Verhandlungen (Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren, eventuell auch Mediations- oder Schiedsverfahren), an denen der Praktikant teilgenommen hat, eingetragen werden müssen. Was die Verhandlungen anbelangt, so sind diese in chronologischer Reihenfolge in einer Anzahl von 30 Verhandlungen für jedes Semester anzuführen, mit einer Höchstzahl von 2 Verhandlungen täglich. Für jede Verhandlung müssen das Datum, an dem dieselbe stattgefunden hat, die Gerichtsbehörde, die allgemeine Registernummer, die Parteien und die ausgeübte Tätigkeit angegeben werden. Für jedes Semester müssen außerdem 6 vom Praktikanten verfasste Schriftsätze oder Verträge angegeben werde, sowie 5 von ihm bearbeitete Rechtsfragen und ein vertieftes Gutachten zu einer Rechtsfrage. Diesbezüglich wird jedenfalls auf die Praktikumsordnung in geltender Fassung verwiesen. Innerhalb von 20 Tagen nach Abschluss jeden Semesters muss das Nachweisbuch an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, der man angehört, übergeben werden, und das zuständige Ausschussmitglied wird, die entsprechender Prüfung vornehmen und dem Ausschuss zur Vidimierung vorlegen. Am Ende des Anwaltspraktikums kann der Praktikant beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer die Ausstellung der Bescheinigung über das absolvierte Praktikum beantragen, die für die Anmeldung zur Rechtsanwaltsprüfung erforderlich ist.
Das Praktikum muss achtzehn Monate lang ununterbrochen durchgeführt werden. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Datum des Beschlusses, mit dem der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gemäß den oben beschriebenen Fristen und Modalitäten positiv über den Antrag auf Eintragung entscheidet. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass das Praktikum unterbrochen werden kann. Eine Unterbrechung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten kann aus nachfolgenden Gründen gerechtfertigt sein: Gesundheitsprobleme; Mutterschaft, Vaterschaft oder Adoption; Disziplinarstrafen mit Verbotsmaßnahmen gegen den Dominus oder den Praktikanten selbst; nachgewiesene Notwendigkeit der Pflege eines engen Verwandten oder des Ehepartners, der an einer Krankheit leidet, die eine Pflege notwendig macht. Dagegen kann eine Unterbrechung für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten, aber mehr als einem Monat beantragt werden, wenn andere Gründe persönlicher Natur vorliegen. Der Antrag auf Unterbrechung muss beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, bei der der Praktikant eingeschreiben ist, unter Angabe der entsprechenden Gründe eingereicht werden.
Andererseits führt eine Unterbrechung von mehr als sechs Monaten ohne Rechtfertigung, auch persönlicher Art, zur Streichung aus dem Sonderegister, unbeschadet des Rechts, einen Antrag auf Wiedereintragung in das Sonderregister zu stellen. Die Streichung aus dem Sonderegister der Praktikanten wird vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer mittels begründeten Beschlusses verfügt, unter Einhaltung der in den Absätzen 12, 13 und 14 des Artikels 17 des Gesetzes 247/2012 festgelegten Verfahrensregeln.
Die Vorschriften, welche heute die Ausübung des Rechtsanwaltspraktikums regeln, haben die Regelung über die Vertretungsbefugnis der Praktikanten grundlegend geändert.
Insbesondere lautet die Bestimmung nach Art. 41, Abs. 12 des Gesetzes Nr. 247/2012 wie folgt: "Während der Dauer des Praktikums kann der Praktikant nach Ablauf von sechs Monaten nach seiner Eintragung in das Sonderregister der Praktikanten, sofern er einen Abschluss in Rechtswissenschaften besitzt, anstelle des Rechtsanwalts, bei dem er praktiziert, und in jedem Fall unter dessen Kontrolle und Verantwortung eine berufliche Tätigkeit ausüben, auch wenn die betreffenden Handlungen nicht unmittelbar von ihm selbst erledigt werden, im zivilrechtlichen Bereich vor dem Landesgericht und dem Friedensgericht und im strafrechtlichen Bereich in Verfahren, die in die Zuständigkeit des Friedensrichters fallen, sowie in Verfahren die Übertretungen zum Gegenstand haben oder Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 51 vom 19. Februar 1998 in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fielen. Die Zulassung gilt ab dem Datum der Eintragung in das entsprechende Register. Die Höchstdauer der Vertretungsbefugnis beträgt fünf Jahre, außer im Falle einer nicht durch Disziplinarurteil verfügten Suspendierung von der Berufsausübung, sofern alle Voraussetzungen für die Eintragung in das Sonderregister weiterhin erfüllt sind.“
Ein Praktikant, der die oben beschriebenen Anforderungen erfüllt, kann daher beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, welcher er angehört, die Zulassung zur Vertretungsbefugnis beantragen. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer trifft ihre Entscheidung innerhalb von dreißig Tagen nach Einreichung des Antrags und teilt sie dem Betroffenen mit. Um den Beruf ausüben zu können, muss der Praktikant vor dem in öffentlicher Sitzung tagenden Ausschuss der Rechtsanwaltskammer die in Artikel 8 des Gesetzes 247/2012 genannte feierliche Verpflichtungserklärung abgeben.
In Bezug auf die soziale Fürsorgeabsicherung der Praktikanten ist auf die Regelung nach Artikel 5 der Verordnung der nationalen Fürsorge- und Pensionskasse zur Umsetzung von Artikel 21, Absätze 8 und 9 des Gesetzes Nr. 247/2012 hinzuweisen, die eine freiwillige Eintragung in die nationale Fürsorge- und Pensionskasse für die Rechtsanwaltsanwärter vorsieht, die einen Abschluss in Rechtswissenschaften vorweisen können. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Praktikanten durch Beschluss des Vollzugsausschusses. Die Eintragung kann sich auf alle Jahre des Anwaltskpraktikums beziehen, beginnend mit dem Jahr des Studienabschlusses, mit Ausnahme jener Jahre, in denen der Praktikant das Praktikum länger als sechs Monate parallel zu einem ordentlichen Angestelltenverhältnis absolviert hat. Die Voraussetzungen für eine freiwillige Eintragung in die nationale Fürsorge- und Pensionskasse sind daher:
a) Abschluss des Studiums;
b) Eintragung in das Praktikantenregister.
Weitere Informationen sind auf der Website der nationalen Fürsorge- und Pensionskasse zu finden.
Die Bestimmung nach Artikel 40, Absatz 5 des Gesetzes Nr. 247/2012 sieht auch alternative Formen der Absolvierung des Anwaltspraktikums für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten vor.
Das Praktikum kann nämlich auch wie folgt durchgeführt werden:
- bei der Staatsadvokatur;
- in der Rechtsabteilung einer öffentlichen Körperschaft;
- bei einem Gerichtsamt (geregelt durch das Ministerialdekret Nr. 58/2016);
- in einer Anwaltskanzlei in einem anderen Land der Europäischen Union, mit einem Titel, der dem des Rechtsanwalts gleichwertig ist, der zur Ausübung des Berufs qualifiziert ist, für nicht mehr als sechs Monate (Art. 6 Ministerialverordnung Nr. 70/2016);
- durch den Besuch einer zweijährigen Ausbildungsschule für den Zugang zu den juristischen Berufen (SSPL). In jedem Fall muss zusätzlich ein Praktikum von mindestens sechs Monaten bei einem zugelassenen Rechtsanwalt oder bei der Staatsadvokatur absolviert werden.
Sobald das Anwaltspraktikum nach den oben genannten Regeln absolviert wurde, kann der Praktikant die Staatsprüfung für die Zulassung zum Anwaltsberuf ablegen. Das Bestehen dieser Prüfung ermächtigt zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs. Titel V, Kapitel II des Berufsgesetzes Nr. 247/2012 - auf das verwiesen wird - mit dem Titel "Staatsprüfung zur Erlangung der Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs" regelt in den Artikeln 46 bis 49 genau die Art und Weise, in der die Prüfung durchzuführen ist.
Die vorstehenden Hinweise entbinden den Praktikanten nicht davon, die einzelnen Themen durch Studium der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu vertiefen.
Letzte Änderung
26 September 2024, 14:27