Die ständige Weiterbildung
Mit dem Weiterbildungsreglement des CNF Nr. 6 vom 16. Juli 2014 wurde der Fachbereich der anwaltschaftlichen Weiterbildung umfassend überarbeitet.
Zur Umsetzung der neuen Bestimmungen wurde innerhalb der RAK die Kommission für die ständige Weiterbildung eingerichtet.
Diese Kommission innerhalb der Kammer befasst sich mit folgenden Tätigkeiten:
- die Überprüfung und/oder Verwaltung von Anerkennungsanträgen, die von Mitgliedern nach ihrer Teilnahme an einer zuvor nicht anerkannten Weiterbildungsveranstaltung eingereicht werden;
- die Verwaltung von präventiven Anerkennungsanträgen, die von externen Stellen und/oder externen Verbänden eingereicht werden;
- die Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen der RAK Bozen für ihre eigenen Mitglieder;
- alle drei Jahre, die Organisation des Regionalen Anwaltskongresses.
Der Bewertungszeitraum der Weiterbildungspflicht beginnt ab dem ersten Jänner des auf die Eintragung in das Anwaltsverzeichnis, Sonderverzeichnis oder das Sonderregister der Rechtsanwaltsanwärter mit Vertretungsbefugnis folgenden Jahres und ist in Dreijahreszeiträume aufgeteilt.
Im Weiterbildungsreglement des CNF wird zwischen Weiterbildungs- und Schulungsveranstaltungen unterschieden, mit entsprechenden Kriterien für die Zuerkennung der Weiterbildungsguthaben.
Innerhalb eines jeden Dreijahreszeitraums, muss jedes Mitglied 60 Bildungsguthaben erlangen, wovon mindestens 9 in den Pflichtfächern der Anwaltsordnung, Fürsorge, Berufsordnung und Berufsethik, mit mindestens 15 Bildungsguthaben pro Jahr, davon 3 in den obgenannten Pflichtfächern.
Die Verrechnung von Bildungsguthaben ist zulässig, jedoch nur innerhalb eines selben Dreijahreszeitraums. Für weitere Informationen wird auf das Weiterbildungsreglement des CNF verwiesen.
Die Anzahl der mittels E-learning (FAD) erlangten Bildungsguthaben darf im Dreijahreszeitraum 40% nicht überschreiten und die damit verbundenen Aktivitäten können nicht als gültig anerkannt werden, falls sie nicht zuvor akkreditiert wurden.
Die RAK Bozen hat sich mit dem Verwaltungsprogramm FormaSFERA ausgestattet.
Für Veranstaltungen, die auf regionaler Ebene in dieses Verwaltungssystem hochgeladen werden und für welche die Anmeldung direkt über das Portal erfolgen kann, werden die der Veranstaltung zuvor zugeordneten Bildungsguthaben automatisch zu Gunsten des Mitglieds in SFERA hochgeladen.
Für die in Präsenz abgehaltenen Veranstaltungen, muss jedes Mitglied am Eingang und am Ausgang seinen Anwaltsausweis durch das Präsenzlesegerät ziehen.
Die FAAD Veranstaltungen (der Plattform der RAK Trient), welche nachträglich vom Mitglied heruntergeladen werden und “on demand” besucht werden, müssen hingegen vom Interessierten selbst in SFERA hochgeladen werden, da die Anerkennung nicht automatisch erfolgt.
Für jede bereits vorab anerkannte Weiterbildungsveranstaltung, für welche der Interessierte sich nicht online über FormaSFERA einschreiben kann, erfolgt die Anerkennung der Bildungsguthaben mittels vorherigem Hochladen des entsprechenden Antrags auf der Plattform, welchem die Teilnahmebestätigung mit Angabe der Anzahl der anerkannten Bildungsguthaben beigelegt sein muss.
Für jede nicht vorab anerkannte Weiterbildungsveranstaltung, sowie für jegliche weitere Tätigkeit, für welche das Reglement die Möglichkeit der Zuerkennung von Bildungsguthaben vorsieht (Art. 13 des Reglements), erfolgt die Anerkennung der Bildungsguthaben nach dem Hochladen des Antrags auf FormaSFERA, welchem die Teilnahmebestätigung und das Programm der gesamten Veranstaltung beigelegt sein müssen. Im besagten Fall vergibt die Kommission die Bildungsguthaben auf Grundlage des Reglements unter Berücksichtigung der Dauer und des Inhalts der Veranstaltung.
Die Anträge um Anerkennung müssen innerhalb von drei Monaten nach Teilnahme an der Veranstaltung und jedenfalls spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres hochgeladen werden, damit die Kommission die Möglichkeit hat, sie innerhalb des Kalenderjahres bewerten zu können.
NB: Für die Teilnahme an eine ganz- oder halbtägige Veranstaltungen werden BGH vergeben, wenn die Anwesenheit bei der gesamten Veranstaltung nachgewiesen wird.
Bei der Teilnahme an Veranstaltungen von längerer Dauer werden BGH anerkannt, wenn die Anwesenheit an mindestens 80% der Veranstaltung nachgewiesen ist.
Die Anerkennung erfolgt:
- im Interesse des Mitglieds für vorab nicht anerkannte Veranstaltungen oder
- im Interesse des Veranstalters bei Vorlage eines eigenen Antrags, zumindest einen Monat vor Abhaltung der Veranstaltung.
Von der Weiterbildungspflicht sind jene Anwälte befreit, die gemäß Art. 11 und Art. 20, Abs. 1 des Berufsgesetzes (infolge des Innehabens eines Amtes und für die Dauer desselben) von der Berufsausübung suspendiert sind, die seit 25 Jahren im Anwaltsverzeichnis eingetragen sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Mitglieder von Organen mit gesetzgebenden Aufgaben oder die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Professoren auf Lebenszeit oder die von den Universitäten in juristischen Fächern bestätigten Forscher.
Auf Antrag des Betroffenen (Art. 14 des Weiterbildungsreglements) wird eine Befreiung in folgenden Fällen gewährt:
- MUTTERSCHAFT - VATERSCHAFT – Kürzung um 20%, es werden nämlich 20 Bildungsguthaben (3 davon in den Pflichfächern) für das Geburtsjahr des Kindes, und jeweils 10 BGH in den 2 Folgejahren (davon 2 BGH betreffend die Pflichfächer im 2. Jahr und davon 1 BGH betreffend die Pflichfächer im 3. Jahr nach der Geburt) – gemäß dem Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vom 01.04.2016.
Wenn beide Eltern Rechtsanwälte und/oder Rechtsanwärter sind, welche die Befreiung beantragen, kann diese vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer beliebig unter Anwendung verschiedener Kriterien aufgeteilt werden, unter der Voraussetzung, dass ein entsprechender begründeter Antrag beider Betroffenen gestellt wird.
Im Falle eines Befreiungsantrages infolge Vaterschaft ist die Hinterlegung von Unterlagen notwendig, welche die Berufsausübung seitens der Mutter und deren Nicht Inanspruchnahme von Arbeitsbefreiung belegen.
- KRANKHEIT ODER UNFALL – auf Antrag des Betroffenen mit gleichzeitiger Hinterlegung entsprechender das Ereignis belegender Dokumentation;
- UNTERBRECHUNG DER BERUFSAUSÜBUNG länger als sechs Monate – auf Antrag des Betroffenen mit gleichzeitiger Hinterlegung entsprechender das Ereignis belegender Dokumentation;
- ANDERE FÄLLE – auf Antrag des Betroffenen mit gleichzeitiger Hinterlegung entsprechender das Ereignis belegender Dokumentation.
PLATTFORM „Avvocati del Trentino FAAD“
Infolge des COVID Notstandes hat die Rechtsanwaltskammer Trient den Eingeschrieben des Bezirkes eine Plattform für Onilnefortbildungen, sog. „Avvocati del Trentino FAAD“ zur Verfügung gestellt, die allen Kolleginnen und Kollegen es ermöglicht, die von den Rechtsanwaltskammer des Bezirkes hochgeladenen Fortbildungen online oder auf Abfrage (on demand) zu verfolgen und damit Bildungsguthaben zu erhalten, so wie im Voraus bereits beschlossen.
Um sich anzumelden, muss man sich mit der Plattform verbinden und die eigenen Zugangsdaten eingeben. Wenn man über keine Zugangsdaten verfügt oder diese vergessen hat, besteht die Möglichkeit, diese mittels auf der Webseite vorhandenen Funktion „recupera credenziali“ abzurufen.
Bitte beachte: Die Nichteinhaltung der Weiterbildungspflicht oder deren fehlende oder untreue Bescheinigung stellen Disziplinarvergehen gemäß der Berufsordnung dar und sind der Einstellung von Praktikanten sowie der Eintragung und dem Verbleib der Eintragung in gesetzlich vorgesehenen Listen (Art. 25, Abs. 7 Weiterbildungsreglement) hinderlich.
NÜTZLICHE LINKS
Beschlüsse CNF
Weiterbildungsjahr 2020:
5 BGH, davon 2 in den Pflichtfächern
Beschluss Weiterbildung 20.03.2020 Nr. 168
Weiterbildungsjahr 2021:
15 BGH, davon 3 in den Pflichtfächern
Beschluss Weiterbildung 18.12.2020 Nr. 310
Weiterbildungsjahr 2022:
15 BGH, davon 3 in den Pflichtfächern
Beschluss Weiterbildung 17.12.2021 Nr. 513
Weiterbildungsjahr 2023:
15 BGH, davon 3 in den Pflichtfächern
Beschluss Weiterbildung 16.12.2022 Nr. 716
Letzte Änderung
31 Januar 2023, 15:02