Weiterbildungspflicht Jahr 2023 und kommende Weiterbildungsveranstaltung

Datum:
20 November 2023

    Wir möchten alle Mitglieder daran erinnern, dass sich das Ausbildungsjahr 2023 dem Ende zuneigt und dass die bis zum 31.12.2023 zu erwerbenden Bildungsguthaben Nr.12 ordentliche Ausbildungspunkte + 3 in den Pflichtfächern Deontologie, Standesrecht oder Fürsorge sind.

    Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Ausschuss die folgenden Fortbildungsveranstaltungen organisiert hat:

    • 24.11.2023  “L’AMMINISTRATORE DI SOSTEGNO NEI RAPPORTI  CON GLI ISTITUTI DI CREDITO” in Bozen, Don Bosco Saal im Rainerum mit den Referenten RA Dr. Ivo Deola, Sekretär der RAK und RA Dr. Antonella Bartone. Die Veranstaltung ist mit Nr. 3 BGH davon 1 BGH für Deontolgie anerkannt.
    • 15.12.2023  “PERIODO DI COMPORTO, DISABILITA‘ E DINTORNI” in Bozen, Don Bosco Saal im Rainerum mit dem Referent RA Dr. Luca Crisafulli, Ratsmitglied. Die Veranstaltung ist mit Nr. 3 BGH anerkannt.

    Anmeldungen über SFERA.

    ​Zusätzlich zu den verschiedenen Angeboten gibt es auch das Möglichkeit, an kostenlosen Kursen teilzunehmen wie die Onlinekurse der Cassa Forense  zur Pensionsfürsorge welche über deren Homepage in der Rubrik „FAD“  zugänglich sind https://servizi.cassaforense.it/CFor/eLearning/fad.cfm, und die als obbligatorische Materie anerkannt werden.

    Die Teilnahmebescheinigungen der Kurse, die on demand oder bei anderen Veranstaltern besucht wurden, müssen im eigenen reservierten Bereich in SFERA im Bezugsjahr hochgeladen werden.

    Die Teilnahmebescheinigungen der im Jahr 2023 besuchten Kurse müssen bis spätestens 16.01.2024 in den reservierten Bereich von SFERA hochgeladen werden, um sie zu prüfen und die entsprechenden Kontrollen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung zum Zweck e der Aktualisierung der verschiedenen Listen durchführen zu können. 

    Es wird auch daran hingewiesen dass es nicht möglich ist, die Weiterbildungspflicht für das Jahr 2023 mit überschüssigen Bildungsguthaben aus den vorhergehenden Jahren auszugleichen und folglich die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt ist, sollten die für dieses Jahr vorgesehenen Bildungsguthaben nicht erworben worden sein, genehmigt hat.

    Es wird deshalb bei fehlendem Erwerb von 15 Bildungsguthaben (davon 3 im Bereich Berufsordnung) im Laufe des alleinigen Jahres 2023, die für die Eintragung oder den Verbleib in Verzeichnissen, die von spezifischen Bestimmungen oder Konventionen vorgesehen sind oder die jedenfalls von den Ausschüssen der Anwaltskammern, auch aufgrund von Anfragen seitens öffentlicher Körperschaften, angegeben oder geführt werden, um eine Kandidatur für die Bestellung zu Ämtern oder zum Prüfungskommissar sowie für die Zulassung von Praktikanten zur Tätigkeit in der eigenen Kanzlei erforderliche Bescheinigung über die Weiterbildung nicht ausgestellt.

    Darüber hinaus kann der laut Art. 70, Abs. 6 der Berufsordnung vorgesehene disziplinarrechtliche Verstoß dem zuständigen Sprengeldisziplinarrat gemeldet werden.

    Letzte Änderung

    20 November 2023, 11:08