Fortbildungspflicht 2024

Datum:
22 März 2024

    aufgrund des Beschlusses des CNF Nr. 237/2023 im Bereich Fortbildung und der Anleitungen, die der CNF im Rahmen der Veranstaltung „Esperienze a confronto“, die am 16. – 17. Februar 2024 in Bologna stattgefunden hat, gegeben hat, erachtet es der Ausschuss für angebracht, Folgendes im Zusammenhang mit der Pflicht zur Fortbildung, ergänzend zu den eigenen Rundschreiben vom 01.08.2023, 20.11.2023 und 11.12.2023 sowie aufgrund des eigenen Beschlusses vom 05.03.2024, zu präzisieren:

    Der CNF hat für das Jahr 2024 den Grundsatz des einzelnen eigenständigen Fortbildungsjahres bestätigt, der auch für die Zukunft gilt, unter Aufgabe des Grundsatzes des Dreijahreszeitraums in der Fortbildung. Die geforderten Bildungsguthaben sind immer 15, davon mindestens 3 in den Pflichtfächern.

    Ein Ausgleich von Bildungsguthaben zwischen den Fortbildungsjahren ist nicht mehr möglich, auch kann der Ausschuss der Anwaltskammer die Fortbildungspflicht nicht als erfüllt ansehen, sollten nicht mindestens 3 Bildungsguthaben in den Pflichtfächern erworben worden sein.

    Der CNF hat auch klargestellt, dass die Zuerkennung von Bildungsguthaben an Kurse, die mittels FAD abgehalten werden, allein ihm selbst vorbehalten ist, ohne Möglichkeit für die Ausschüsse der Anwaltskammern, dies autonom zu tun.

    Es wird bestätigt, dass für jedweden Zweck, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Fortbildungspflicht voraussetzt, die dem Antrag vorausgehenden 3 (drei) jeweils eigenständigen Jahre berücksichtigt werden.

    Wir raten Ihnen, bevor Sie die Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Erfüllung der Fortbildungspflicht unterschreiben, Ihre persönliche Position auf SFERA genau zu prüfen, um nicht den bekannten Folgen bei der Erklärung von Umständen, die nicht der Wahrheit entsprechen, ausgesetzt zu werden.

    Wir erinnern Sie weiter, dass Art. 15 der Berufsordnung für die mangelnde Erfüllung der Fortbildungspflicht Sanktionen vorsieht. Auch wird der Anwalt / die Anwältin, der / die seine / ihre Fortbildungspflicht nicht erfüllt, dem Regionalerdisziplinarrat (CDD) gemeldet werden.

    Schließlich erinnern wir Sie noch, dass vom 30. Mai bis 01. Juni 2024 der Ausschuss der Anwaltskammer in Bozen den Regionalen Anwaltskongress organisiert und dass durch die Teilnahme am gesamten Kongress alle für das Jahr erforderlichen Bildungsguthaben, auch jene in den Pflichtfächern, erworben werden können.

    Letzte Änderung

    22 März 2024, 10:44