Weiterbildungspflicht für das Jahr 2023

Datum:
1 August 2023

     

    Es wird mitgeteilt, dass der Ausschuss der Anwaltskammer in seiner Sitzung vom 4. Juli 2023 das Protokoll der Weiterbildungskommission des Oberlandesgerichtssprengels, die am 08. Juni 2023 zusammengetreten ist, genehmigt hat, in dem dieselbe aufgrund:

    – der Beendigung des sanitären Notstandes;

    – des Rundschreibens des CNF Nr. 716/2022, womit das Kalenderjahr 2023 nicht in die Berechnung des Dreijahreszeitraumes laut Art. 12, Abs. 3 der Verordnung über die ständige Weiterbildung Nr. 6 vom 16.07.2014 des CNF miteinbezogen wird und die Pflicht zur Weiterbildung für dasselbe damit erfüllt ist, wenn mindestens 15 Bildungsguthaben, davon wenigstens 3 in den Pflichtfächern, erworben worden sind, wobei alle mittels FAD erworben werden können;

    – des Art. 11 des Berufsgesetzes;

    – der Art. 9, 12 und 25 der Verordnung über die ständige Weiterbildung Nr. 6 vom 16.07.2014 des CNF;

    – des Art. 15 der Berufsordnung der Rechtsanwälte;

    festgestellt hat, dass es nicht möglich ist, die Weiterbildungspflicht für das Jahr 2023 mit überschüssigen Bildungsguthaben aus den vorhergehenden Jahren auszugleichen und folglich die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt ist, sollten die für dieses Jahr vom genannten Rundschreiben Nr. 716/2022 vorgesehenen Bildungsguthaben nicht erworben worden sein, genehmigt hat.

    Es wird deshalb bei fehlendem Erwerb von 15 Bildungsguthaben (davon 3 im Bereich Berufsordnung) im Laufe des alleinigen Jahres 2023, die für die Eintragung oder den Verbleib in Verzeichnissen, die von spezifischen Bestimmungen oder Konventionen vorgesehen sind oder die jedenfalls von den Ausschüssen der Anwaltskammern, auch aufgrund von Anfragen seitens öffentlicher Körperschaften, angegeben oder geführt werden, um eine Kandidatur für die Bestellung zu Ämtern oder zum Prüfungskommissar sowie für die Zulassung von Praktikanten zur Tätigkeit in der eigenen Kanzlei erforderliche Bescheinigung über die Weiterbildung nicht ausgestellt.

    Darüber hinaus kann der laut Art. 70, Abs. 6 der Berufsordnung vorgesehene disziplinarrechtliche Verstoß dem zuständigen Sprengeldisziplinarrat gemeldet werden.

    Letzte Änderung

    8 August 2023, 12:16