RAK 31.03.2022: Anwaltspraktikum Ende der Notsituation

Datum:
31 März 2022

    RS-Nr. 27-22

    Bekanntlich endet am 31.03.2022 die am 31.01.2020 erklärte Notsituation, da keine weitere Verlängerung angeordnet wurde.

    Folglich, auch angesichts der Inhalte des Gesetzesdekrets Nr. 24/2002 vom 24.03.2022 und des Rundschreibens Nr. 3/2022 des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Trient wird für das Anwaltspraktikum wie folgt bestimmt.

    Das Rundschreiben dieses Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vom 04.12.2020, welches die Durchführung des Praktikums in der Notsituation regelt, gilt nur für das Anwaltspraktikum für jene Semester, die von den Rechtsanwaltsanwärtern bis zum 31.03.2022 begonnen werden, während für die nach dem 01.04.2022 begonnenen Semester die ordentlichen Vorschriften über die Durchführung des Anwaltspraktikums gelten, wie sie in der von dieser Rechtsanwaltskammer am 08.11.2002 erlassenen Ordnung für das Anwaltspraktikum mit nachfolgenden Änderungen vorgesehen sind.

    Es wird darauf hingewiesen, dass auch die in schriftlicher Abwicklung oder mittels Videokonferenz abgehaltenen Verhandlungen, welche nicht in Anwesenheit besucht werden, zwecks Erreichung der in der Ordnung für das Anwaltspraktikum geforderten Anzahl von Verhandlungen berücksichtigt werden. Dabei muss das diesbezügliche Reglement laut Punkt 1 und 2 des Rundschreibens vom 04.12.2020 beachtet werden.

    Letzte Änderung

    17 Mai 2022, 11:53