RAK 21.07.2021: RECHTSANWÄLTE ERMÄCHTIGT ZUR BEGLAUBIGUNG VON UNTERSCHIRFTEN

Datum:
21 Juli 2021

    RS-Nr. 51-2021

    Aufgrund der Einladung zur Verbreitung durch den Nationalen Anwaltsrat teilen wir Ihnen mit, dass Art. 16 bis des Gesetzes Nr. 120/2020, der die sogenannte Vereinfachungsverordnung (DL 76/2020) umsetzt, den Art. 14 des Gesetzes Nr. 53/1990 abgeändert hat, indem er die Anwälte, „die der Berufskammer, der sie angehören, ihre Verfügbarkeit mitgeteilt haben“, unter die Personen aufnimmt, die die in allen geltenden Wahlgesetzen vorgesehene Beglaubigung von Unterschriften durchführen können (sowohl für die Kammern, als auch für die Regionen und lokalen Körperschaften), zum Zwecke der Einreichung von Kandidaten sowie zum Zwecke der Sammlung von Unterschriften für die Einreichung von abschaffenden Volksbefragungen vornehmen dürfen (Gesetz Nr. 352 vom 25. Mai 1970).

    Dies ist eine bedeutende Neuerung, die einerseits die Wahl- und Abstimmungsverfahren vereinfacht, indem sie die soziale Funktion des Rechtsanwalts aufwertet, und andererseits einen weiteren nützlichen Präzedenzfall darstellt, um die subsidiäre Rolle unseres Berufsstandes zu stärken, nachdem der Gesetzgeber bereits einige Anerkennungen vorgenommen hat; wir bezieh en uns insbesondere auf die Bestimmungen, wonach der Konkubinatsvertrag entweder durch eine notarielle Urkunde oder durch eine private, vom Rechtsanwalt beglaubigte Urkunde abgeschlossen werden kann (siehe Art. 1, Absätze 50 ff, Gesetz Nr. 176 vom 20. Mai 2016 über zivile Lebensgemeinschaften).

    Die einzige Auflage, die die Gesetzgebung den Anwälten vorschreibt, ist daher die vorherige Mitteilung an die Berufskammer, der sie angehören. Die Erklärung erfordert keine besondere Formalitäten, sondern nur den Ausdruck der Bereitschaft, die betreffende Funktion auszuüben.

    Letzte Änderung

    30 Dezember 2021, 14:43