Mit der schriftlichen Zustimmung aller Parteien kann das Mediationstreffen auch über Videokonferenz oder auch in gemischter Form (eine Partei ist anwesend, die andere ist per Videokonferenz zugeschaltet) stattfinden.
Es wird daran erinnert, dass das erste Mediationstreffen in der vom Richter im Sinne des Art. 5 Abs. 2 G.v.D. 28/2010 angeordnete Mediation nicht nur rein informativen Charakter hat sondern bereits als Mediationssitzung gilt, weshalb nicht nur die Verwaltungsspesen sondern auch das Mediationsentgelt geschuldet sind.
Die ausgefüllten Mediationsanträge müssen gemeinsam mit der gesamten, vorher heruntergeladenen Dokumentation mittels PEC/ZEP an die Adresse odmfpec@oabzak.it übermittelt werden.