Solidarietätsbeitrag für den rechtlichen Beitstand für Frauen Opfer von Gewalt und Misshandlung – Art. 12 Landesgesetz 09.12.2021 Nr. 13

Datum:
6 März 2024

    Am 20.12.2023 ist zwischen der RAK und der Autonomen Provinz Bozen das Einvernehmensprotokoll unterzeichnet worden, das den Solidarietätsbeitrag für rechtlichen Beistand für Frauen, Opfer von Gewalt und Misshandlung, gemäß Art. 12 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 2021 Nr. 13 zum Gegenstand hat.

    In Durchführung dieses Protokolls hat die RAK am 16.01.2024 beschlossen, die Liste gemäß Punkt 1) desselben Protokolls, unterteilt für den zivil – und strafrechtlichen Bereich, einzurichten, wo jene Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen eingetragen werden, die den entsprechenden Antrag stellen und im Besitz der Zuständigkeiten  oder der spezifischen und dauerhaften Ausbildung im Bereich des rechtlichen Beistandes für Frauen, Opfer von Gewalt und Misshandlung, sind.

    Die RAK wird demnächst die Kurse zum Zwecke der obgenannten spezifischen Ausbildung organisieren.

    Man ersucht folglich alle Kolleginnen und Kollegen, die an der Eintragung in einer Liste des jeweiligen Bereichs interessiert und im Besitz der verlangten Voraussetzungen sind, die dem vorliegenden Rundschreiben beigelegten Anlagen zur Kenntnis zu nehmen.


    2023_Informationsblatt_Foglio informativo

    20231212_delibera n. 1100 Criteri contributo solidarietà

    DGP 332_aggiornata con DGP 359_4.5.23

    PROT. PROV_BZ 21.12.2023 0998494

    mod. iscr. dt.

    mod. iscr. it

    Letzte Änderung

    14 März 2024, 16:02