Richtlinien für die Einreichung von Anträge auf Kostenliquidierungen – Angemessenheitsgutachten
Datum:
27 April 2026
In den letzten Monaten hat der Ausschuss der Anwaltskammer festgestellt, dass zahlreiche Anträge auf Liquidierung von Kostennoten bzw. Angemessenheitsgutachten unvollständig, unzureichend begründet oder schwer verständlich sind.
Dies erschwert es dem zuständigen Berichterstatter erheblich, ein fundiertes Gutachten zu erstellen, und führt zu Rückfragen, zusätzlichem Arbeitsaufwand sowie verlängerten Bearbeitungszeiten.
Vor diesem Hintergrund werden folgende Leitlinien erlassen, um eine einheitliche, transparente und effiziente Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten.
Die Einhaltung dieser Leitlinien ermöglicht eine raschere und effizientere Bearbeitung der Anträge.
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- Der Bericht muss eine sofortige Nachvollziehbarkeit der Natur des Auftrages, des Streitwertes, des angewandten Tarifs, der Beendigung der Tätigkeit sowie der konkret erbrachten Tätigkeiten in den einzelnen Verfahrensphasen ermöglichen. Die Tätigkeiten sind konkret ohne allgemeine Floskeln zu beschreiben und für jede Phase ist anzugeben, welches Dokument deren Durchführung belegt
- Die vollständige Vorlage der Verfahrensakte ist nicht erforderlich: sofern sich die Tätigkeit bereits aus gerichtlichen Entscheidungen (zum Beispiel einem Urteil) ergibt, müssen die einzelnen Akten nicht hinterlegt werden.
- Für jede Phase ist die angewandte Tabelle und Wertabschnitt anzugeben sowie, ob die Vergütung nach Mindest-, Mittel- oder Höchstsätzen berechnet wurde, unter Angabe des entsprechenden Betrages und der etwaig angewendeten Erhöhungen. Abweichungen sind zu begründen.
- Besondere Bedeutung kommt der Übereinstimmung der Beträge zu. Der im Antrag angegebene Betrag muss mit jenem der dem Mandanten übermittelten Honorarnote sowie mit der beigefügten Berechnung übereinstimmen.
- Der Nachweis der Übermittlung der Honorarnote an den Mandanten ist beizulegen und zwar auch in Fällen eines Solidaritätsbetrages der Provinz.
- Der beantragte Betrag ist stets netto, ohne Mehrwertsteuer, Pensionsbeitrag und Pauschalspesen, anzugeben und stellt das anwaltliche Nettohonorar dar.
- Wurden Vorschüsse bezogen, ist dennoch die gesamte geschuldete Vergütung im Antrag anzugeben, unter gesonderter Ausweisung und Abzug der bereits erhaltenen Beträge.
Letzte Änderung
27 April 2026, 18:18