| Amtsverteidiger Dieser Ausdruck bezeichnet einen Rechtsanwalt, der in einem Strafverfahren einer Person beisteht, die keinen Vertrauensverteidiger ernannt hat (Art. 97 StGB): der Amtsverteidiger wird von der Justizbehörde (Staatsanwaltschaft während des Ermittlungsverfahrens, Gericht im Verfahren) ernannt, die hierzu ein von der Rechtsanwaltskammer erstelltes Verzichnis benützt; die Auswahl des jeweiligen Amstsverteidigers verläuft automatisiert und informatisiert, damit alle eingetragenen Rechtsanwälte nach dem Rotationsverfahren laut Dienstplan zur Amtsverteidigung ausgewählt werden. Der Amtsverteidiger gibt seine Aufgabe ab, sobald ein Vertrauensverteidiger ernannt wird. Die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Tätigkeit muss vom Verteidigten nach den Tarifbestimmungen für Rechtsanwälte entlohnt werden, sofern nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen und das entsprechende Gesuch eingereicht wird. |
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